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Kleinunternehmerregelung für Kosmetikerinnen: Die Grenzen 2025 und 2026
Kurz gesagt
Als Kosmetikerin bist du seit dem 1. Januar 2025 Kleinunternehmerin, wenn dein Gesamtumsatz im Vorjahr höchstens 25.000 € betragen hat und im laufenden Jahr 100.000 € nicht übersteigt (§ 19 UStG, netto). Im Gründungsjahr zählt nach Auskunft von IHK und Fachpresse die Grenze von 25.000 € für den tatsächlichen Umsatz. Wer eine Grenze im laufenden Jahr überschreitet, verliert die Befreiung ab genau diesem Umsatz, nicht erst im Folgejahr. Du weist dann keine Umsatzsteuer aus, darfst aber auch keine Vorsteuer abziehen.
Was bedeutet die Kleinunternehmerregelung für dein Studio?
Die Kleinunternehmerregelung steht in § 19 UStG. Seit 2025 sind deine Umsätze als Kleinunternehmerin steuerfrei. Du berechnest deinen Kundinnen also keine Umsatzsteuer. Du gibst keine Umsatzsteuer-Voranmeldungen ab. Nach Auskunft der IHK München entfällt auch die jährliche Umsatzsteuererklärung.
Für ein Kosmetik-, Nagel- oder Lash-Studio ist das oft interessant. Deine Kundinnen sind fast immer Privatpersonen. Sie können keine Vorsteuer ziehen. Für sie zählt nur der Endpreis.
Ohne die Regelung schuldest du auf deine Leistungen den allgemeinen Steuersatz von 19 % (§ 12 Abs. 1 UStG). Diesen Betrag musst du entweder auf deine Preise aufschlagen oder aus deinem Preis herausrechnen.
Was die Regelung nicht ändert:
- Einkommensteuer zahlst du trotzdem auf deinen Gewinn.
- Gewerbesteuer kann trotzdem anfallen (mehr dazu weiter unten).
- Buchführung brauchst du trotzdem, meist als Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR).
Welche Umsatzgrenzen gelten 2025 und 2026?
Seit dem 1. Januar 2025 gelten neue Grenzen. Sie gelten unverändert auch für 2026 (Stand Oktober 2026). Beide müssen erfüllt sein:
| Prüfung | Grenze | Seit 2025 | Bis 2024 |
|---|---|---|---|
| Gesamtumsatz im Vorjahr | höchstens | 25.000 € | 22.000 € |
| Gesamtumsatz im laufenden Jahr | nicht mehr als | 100.000 € | 50.000 € (Prognose) |
Wichtig sind drei Details:
- Netto: Gezählt wird der Umsatz ohne Umsatzsteuer.
- Tatsächlich vereinnahmt: Nach Auskunft der IHK München zählen nur Entgelte, die wirklich bei dir eingegangen sind. Eine Prognose wie früher gibt es nicht mehr.
- Alles zusammen: Mehrere Tätigkeiten werden addiert. Verkaufst du neben deinen Behandlungen Pflegeprodukte oder gibst Schulungen, zählt das mit.
Ein Beispiel für 2026
Beispiel mit erfundenen Zahlen: Dein Studio hat 2025 netto 23.000 € eingenommen. Damit bist du 2026 grundsätzlich Kleinunternehmerin. Steigt dein Umsatz 2026 auf 40.000 €, bleibst du 2026 trotzdem steuerfrei. Denn die 100.000 € überschreitest du nicht. Für 2027 ist die Regelung dann aber vorbei, weil der Vorjahresumsatz über 25.000 € liegt.
Was gilt im Gründungsjahr?
Du startest gerade? Dann gibt es noch keinen Vorjahresumsatz. Für diesen Fall gilt seit 2025 eine eigene Regel.
Nach dem BMF-Schreiben vom 18. März 2025, wie es IHK München und Deutsche Handwerks Zeitung wiedergeben, gilt im Gründungsjahr: Du bist Kleinunternehmerin, solange dein tatsächlicher Umsatz im Gründungsjahr 25.000 € nicht überschreitet. Die 100.000 € spielen im ersten Jahr also keine Rolle.
Eine Hochrechnung auf zwölf Monate ist nicht mehr nötig. Gründest du am 1. Juli und nimmst bis Dezember 20.000 € ein, bleibst du im Gründungsjahr Kleinunternehmerin.
Überschreitest du die 25.000 € im Gründungsjahr, musst du laut Deutscher Handwerks Zeitung ab diesem Zeitpunkt Umsatzsteuer ausweisen. Anders als bis 2024 gilt die Befreiung dann nicht mehr bis zum Jahresende.
Tipp: Behalte deinen Umsatz ab etwa 20.000 € monatlich im Blick. Mit dem Kleinunternehmer-Check siehst du schnell, wo du stehst.
Was passiert, wenn du die Grenze überschreitest?
Seit 2025 gilt ein sogenannter Fallbeileffekt. Die Finanzverwaltung Baden-Württemberg schreibt: Wird die 100.000-€-Grenze im laufenden Jahr überschritten, kommt die Regelung ab diesem Zeitpunkt nicht mehr in Betracht.
Das heißt konkret:
- Alle Umsätze bis zur Grenze bleiben steuerfrei.
- Der Umsatz, mit dem du die Grenze überschreitest, ist bereits steuerpflichtig.
- Ab da stellst du Rechnungen mit Umsatzsteuer aus.
- Du gibst Umsatzsteuer-Voranmeldungen ab. Frag dein Finanzamt, in welchem Rhythmus.
Für die meisten Kosmetikstudios ist die 100.000-€-Grenze weit weg. Realistischer ist ein anderer Fall: Du liegst in einem Jahr über 25.000 €. Dann bist du im Folgejahr regelbesteuert. Plane das rechtzeitig in deine Preise ein. Hilfe dabei gibt der Artikel Preise kalkulieren.
Was muss auf deine Rechnung?
Seit 2025 regelt § 34a UStDV die Rechnung einer Kleinunternehmerin. Mindestens gehören darauf:
- Name und Anschrift von dir und der Leistungsempfängerin
- deine Steuernummer, USt-IdNr. oder Kleinunternehmer-Identifikationsnummer
- das Ausstellungsdatum
- Art und Umfang der Leistung, z. B. „Lash-Set klassisch“
- das Gesamtentgelt und ein Hinweis auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer
Als Hinweis nennt die IHK München z. B.: „Dieser Umsatz ist gemäß § 19 UStG von der Umsatzsteuer befreit.“ Laut Deutscher Handwerks Zeitung genügt auch ein umgangssprachlicher Hinweis wie „steuerfreier Kleinunternehmer“. Der Hinweis gehört auch auf Kleinbetragsrechnungen bis 250 €.
Achtung: Weise nie Umsatzsteuer aus. Nach Auskunft der Finanzverwaltung Baden-Württemberg gilt bei Kleinbetragsrechnungen schon die Angabe eines Steuersatzes als gesonderter Ausweis. Eine unberechtigt ausgewiesene Steuer schuldest du dann trotzdem (§ 14c Abs. 2 UStG).
E-Rechnungen musst du als Kleinunternehmerin laut IHK München nicht ausstellen. Empfangen und aufbewahren musst du sie aber können, z. B. wenn dein Großhändler sie schickt.
Vorsteuer: Wann lohnt sich der Verzicht?
Als Kleinunternehmerin darfst du keine Vorsteuer abziehen. Die Umsatzsteuer auf Liege, Lampe, Material oder Miete holst du dir also nicht vom Finanzamt zurück.
Du kannst deshalb freiwillig auf die Regelung verzichten (§ 19 Abs. 3 UStG). Das lohnt sich vor allem, wenn:
- du am Anfang viel investierst, z. B. in Einrichtung und Geräte,
- du überwiegend Geschäftskundinnen hast, die selbst Vorsteuer ziehen,
- du ohnehin bald über 25.000 € liegst.
Beispielrechnung (erfundene Zahlen)
| Kleinunternehmerin | Regelbesteuert | |
|---|---|---|
| Einrichtung, Rechnung brutto | 7.140 € | 7.140 € |
| Vorsteuer zurück vom Finanzamt | 0 € | 1.140 € |
| Deine Kosten für die Einrichtung | 7.140 € | 6.000 € |
| Behandlung zum Endpreis | 60 € | 60 € |
| davon Umsatzsteuer ans Finanzamt | 0 € | 9,58 € |
| Bleibt dir je Behandlung | 60 € | 50,42 € |
Bei 400 Behandlungen im Jahr fehlen dir regelbesteuert rund 3.830 € (400 × 9,58 €). Der einmalige Vorsteuervorteil von 1.140 € ist schnell aufgebraucht. Bei Privatkundinnen ist die Regelung deshalb oft günstiger. Rechne deinen Fall aber mit deinen echten Zahlen oder mit deiner Steuerberaterin durch.
Die Bindung
Der Verzicht ist laut § 19 Abs. 3 UStG unwiderruflich und bindet dich mindestens fünf Kalenderjahre. Du kannst ihn bis zum letzten Tag im Februar des zweiten Folgejahres erklären. Danach kannst du ihn nur mit Wirkung zum Beginn eines Kalenderjahres widerrufen.
Einkommensteuer und Gewerbesteuer bleiben
Die Kleinunternehmerregelung betrifft nur die Umsatzsteuer. Alle anderen Steuern laufen normal weiter.
- Einkommensteuer: Dein Gewinn aus dem Studio zählt zu deinem Einkommen. Du gibst jedes Jahr eine Einkommensteuererklärung ab. Leg früh Geld für Nachzahlungen und Vorauszahlungen zurück.
- Gewerbesteuer: Für natürliche Personen und Personengesellschaften gilt ein Freibetrag von 24.500 € auf den Gewerbeertrag (§ 11 Abs. 1 GewStG). Liegt dein Gewinn darunter, fällt in der Regel keine Gewerbesteuer an.
Welche Kosten bei der Gründung auf dich zukommen, zeigt der Artikel Was kostet es, ein Kosmetikstudio zu gründen?. Den Ablauf der Anmeldung findest du unter Gewerbe anmelden als Kosmetikerin.
Häufige Fragen
Darf ich als Kosmetikerin 2026 noch Kleinunternehmerin sein?
Ja, wenn dein Nettoumsatz 2025 höchstens 25.000 € betragen hat und er 2026 100.000 € nicht übersteigt. Diese Grenzen gelten seit dem 1. Januar 2025 nach § 19 UStG. Gezählt werden die tatsächlich eingenommenen Entgelte.
Welche Grenze gilt im Gründungsjahr?
Im Gründungsjahr zählt die Grenze von 25.000 € für den tatsächlichen Umsatz in diesem Jahr. Eine Hochrechnung auf zwölf Monate gibt es seit 2025 nicht mehr. Überschreitest du die 25.000 €, musst du ab diesem Umsatz Umsatzsteuer ausweisen.
Was muss als Hinweis auf die Rechnung?
Ein Hinweis auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer, z. B. „Dieser Umsatz ist gemäß § 19 UStG von der Umsatzsteuer befreit“. Das verlangt § 34a UStDV. Der Hinweis gilt auch für Kleinbetragsrechnungen bis 250 €. Umsatzsteuer darfst du nicht ausweisen.
Wie lange bin ich an den Verzicht gebunden?
Mindestens fünf Kalenderjahre. Der Verzicht ist nach § 19 Abs. 3 UStG unwiderruflich und wirkt ab Beginn des betreffenden Jahres. Prüfe deshalb vorher gut, ob sich die Regelbesteuerung für dich wirklich rechnet.
Muss ich als Kleinunternehmerin trotzdem Steuern zahlen?
Ja. Die Regelung befreit dich nur von der Umsatzsteuer. Einkommensteuer auf deinen Gewinn zahlst du weiter. Gewerbesteuer fällt bei Einzelunternehmerinnen erst an, wenn der Gewerbeertrag den Freibetrag von 24.500 € übersteigt.
Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Steuerberatung. Für deinen Einzelfall frag bei deinem Finanzamt oder einer Steuerberaterin nach.
Quellen
- § 19 UStG – Besteuerung der Kleinunternehmer
- § 34a UStDV – Rechnungen über Umsätze, die nach § 19 Abs. 1 UStG steuerfrei sind
- § 12 UStG – Steuersätze
- § 11 GewStG – Steuermesszahl und Steuermessbetrag
- Was ist die sogenannte Kleinunternehmerregelung?
- Kleinunternehmerregelung
- Kleinunternehmerregelung 2025: Anwendungsschreiben beachten (Sekundärquelle zum BMF-Schreiben vom 18.03.2025)
Stand: Oktober 2026 · zuletzt geprüft am 17.10.2026 · BeautyNear Redaktion. Fehler gefunden? Schreib uns an info@beautynear.de.