Fürs Studio · Alltag

Bewertungen fürs Studio sammeln – fair und rechtssicher

Kurz gesagt

Bewertungen sammelst du am fairsten, indem du alle Kundinnen nach dem Termin freundlich um ihre ehrliche Meinung bittest, etwa per Link oder QR-Code. Rabatte oder Geschenke für eine Bewertung verbietet Google ausdrücklich, ebenso das gezielte Einsammeln nur positiver Stimmen. Gefälschte oder gekaufte Bewertungen sind nach dem UWG immer unzulässig. Zeigst du Bewertungen selbst, musst du angeben, ob und wie du ihre Echtheit prüfst.

Warum Bewertungen für dein Studio zählen

Wer ein neues Studio sucht, liest Bewertungen. Für Neukundinnen sind sie oft der wichtigste Hinweis, ob sie dir ihre Wimpern, Nägel oder Haut anvertrauen. Eine Bewertung ersetzt das persönliche Gespräch, das eine Freundin sonst führen würde.

Genau deshalb schützt das Gesetz diese Empfehlungen. Bewertungen müssen echt sein, und Kundinnen sollen wissen, wie sie zustande kommen. Für dich heißt das: Du darfst aktiv um Bewertungen bitten. Du darfst sie aber nicht kaufen, fälschen oder sortieren.

Was das Gesetz vorgibt: UWG und Bewertungen

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) enthält eigene Regeln zu Verbraucherbewertungen. Die wichtigsten für dich, Stand Oktober 2026:

RegelWas sie bedeutet
Anhang Nr. 23c UWGGefälschte Bewertungen oder Empfehlungen zu übermitteln oder in Auftrag zu geben, ist immer unzulässig. Ebenso, echte Bewertungen in sozialen Medien falsch darzustellen.
Anhang Nr. 23b UWGDu darfst nicht behaupten, Bewertungen stammen von echten Kundinnen, wenn du das nicht mit angemessenen Maßnahmen prüfst.
§ 5b Abs. 3 UWGMachst du Bewertungen zugänglich, musst du informieren, ob und wie du sicherstellst, dass sie von Kundinnen stammen, die die Leistung tatsächlich genutzt haben.

Die Fälle im Anhang gelten nach § 3 Abs. 3 UWG gegenüber Verbraucherinnen stets als unzulässig, ohne weitere Abwägung.

Was das praktisch heißt

  • Keine Bewertungen von dir selbst, deiner Familie oder deinem Team unter fremdem Namen.
  • Keine gekauften Bewertungen, auch nicht über Agenturen.
  • Zeigst du auf deiner Website oder in Instagram-Highlights Kundinnenstimmen, schreib kurz dazu, woher sie kommen. Zum Beispiel: „Bewertungen aus unserem Google-Profil. Wir prüfen nicht, ob jede Verfasserin bei uns war.“ Oder, wenn es stimmt: „Nur Kundinnen nach einem Termin konnten bewerten.“

Ob deine konkrete Darstellung reicht, kann dir im Zweifel deine IHK oder eine Anwältin für Wettbewerbsrecht sagen.

Was Google ausdrücklich verbietet

Die meisten Studio-Bewertungen stehen bei Google. Dort gelten zusätzlich die Richtlinien für Nutzerbeiträge. Laut Google ist verboten:

  • Anreize: Zahlungen, Rabatte, kostenlose Produkte oder Leistungen als Gegenleistung für eine Bewertung. Das gilt auch dafür, eine negative Bewertung ändern oder löschen zu lassen. Google nennt solche Anreize „streng verboten“.
  • Selektives Einsammeln: Negative Bewertungen zu verhindern oder gezielt nur zufriedene Kundinnen um eine Bewertung zu bitten. Das nennt man auch Review-Gating.
  • Interessenkonflikte: Beiträge, bei denen ein Interessenkonflikt besteht, etwa durch eine aktuelle oder frühere Beschäftigung.

Typische Fallen im Studio-Alltag:

Klingt harmlosProblem
„10 % Rabatt beim nächsten Termin für eine Bewertung“Anreiz, laut Google verboten
Verlosung unter allen, die bewertenAnreiz, laut Google verboten
Erst fragen „Warst du zufrieden?“ und nur bei Ja den Link schickenSelektives Einsammeln
Mitarbeiterin bewertet das StudioInteressenkonflikt

Verstöße können dazu führen, dass Google Bewertungen entfernt. Hinzu kommt das Risiko nach dem UWG.

So fragst du richtig: Zeitpunkt, Weg, Worte

Der Zeitpunkt

Am besten fragst du kurz nach dem Termin, wenn das Ergebnis frisch ist. Bei Lash-Sets oder Gelnägeln kann auch ein paar Tage später gut passen, wenn die Kundin den Halt beurteilen kann. Wichtig ist: Frag alle Kundinnen, nicht nur die, bei denen es gut lief.

Der Weg

  • Persönlich im Studio: Ein Satz beim Bezahlen reicht. Dazu eine Karte oder ein Aufsteller mit QR-Code.
  • Link oder QR-Code: Google bietet dir im Unternehmensprofil einen eigenen Bewertungslink und QR-Code. Die Kundin braucht ein Google-Konto. Wie du das Profil einrichtest, steht unter Google-Unternehmensprofil.
  • E-Mail oder Nachricht: Hier ist Vorsicht nötig. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (VI ZR 225/17) gilt eine Zufriedenheitsanfrage per E-Mail ohne Einwilligung regelmäßig als Werbung. Werbung per E-Mail ist ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung nach § 7 UWG grundsätzlich unzulässig. Für Bestandskundinnen gibt es eine enge Ausnahme mit Widerspruchshinweis. Am sichersten fragst du persönlich oder holst dir die Einwilligung vorher, etwa bei der Buchung.

Die Worte

Bitte um eine ehrliche Meinung, nicht um fünf Sterne. Zum Beispiel:

„Danke für deinen Besuch! Wenn du magst, schreib mir eine ehrliche Bewertung bei Google. Das hilft anderen Kundinnen bei der Wahl. Hier ist der Link.“

Vermeide Formulierungen wie „Nur wenn du zufrieden warst“ oder „Bitte nur fünf Sterne“.

Umgang mit negativen Bewertungen

Eine kritische Bewertung tut weh. Sie ist aber auch eine Chance: Neukundinnen lesen vor allem, wie du reagierst.

Google empfiehlt für Antworten:

  1. Freundlich, professionell und kurz bleiben.
  2. Keine privaten Daten der Verfasserin nennen. Keine Details zur Behandlung oder Hautsituation öffentlich machen.
  3. Nicht persönlich angreifen.
  4. Eigene Fehler offen zugeben, aber nichts übernehmen, was du nicht verschuldet hast.
  5. Kontakt anbieten, um das Problem außerhalb der Öffentlichkeit zu klären.

Schlaf eine Nacht drüber, bevor du antwortest. Lass im Zweifel eine Kollegin gegenlesen. Eine sachliche Antwort wie „Danke für deine offenen Worte. Das tut mir leid. Ruf mich bitte an, damit wir eine Lösung finden.“ wirkt stärker als jede Rechtfertigung.

Google erlaubt nicht, Kundinnen Anreize zu geben, damit sie eine negative Bewertung ändern oder löschen.

Wann du eine Bewertung löschen lassen kannst

Negative, aber sachliche Bewertungen bleiben in der Regel stehen. Laut Google werden nur Rezensionen entfernt, die gegen die Richtlinien verstoßen. Typische Fälle für eine Meldung:

  • Die Verfasserin war nachweislich nie bei dir.
  • Die Bewertung enthält Beleidigungen oder falsche Tatsachenbehauptungen.
  • Es handelt sich um Spam oder offensichtlich gefälschte Beiträge.
  • Jemand droht mit schlechten Bewertungen, um etwas zu erpressen.

Der Weg bei Google

  1. Im Unternehmensprofil „Rezensionen lesen“ wählen.
  2. Bei der Bewertung auf „Melden“ gehen, einen Grund wählen und absenden.
  3. Den Status im Tool zum Verwalten von Bewertungen verfolgen. Die Prüfung dauert laut Google meist mehrere Tage.
  4. Wird kein Verstoß festgestellt, kannst du einmalig Einspruch einlegen.

Verletzt eine Bewertung aus deiner Sicht Gesetze, etwa durch unwahre Tatsachen, kannst du zusätzlich ein rechtliches Meldeformular bei Google nutzen. Google empfiehlt, zuerst die Meldefunktion im Produkt zu verwenden. Bei ernsten Fällen lass dich anwaltlich beraten.

Bewertungen auf Buchungsplattformen

Viele Buchungsplattformen sammeln eigene Bewertungen. Achte darauf, wie sie die Echtheit prüfen. Denn nach § 5b Abs. 3 UWG muss, wer Bewertungen zugänglich macht, darüber informieren.

Bei BeautyNear zum Beispiel können Kundinnen eine Bewertung nur nach einem stattgefundenen Termin abgeben. Andere Anbieter haben andere Verfahren. Frag nach, bevor du Bewertungen von einer Plattform auf deine eigene Website übernimmst.

Bewertungen gehören auch in deine Strategie für Instagram und Google. Mehr dazu unter Instagram fürs Studio.

Häufige Fragen

Darf ich Kundinnen einen Rabatt für eine Google-Bewertung geben?

Nein. Google verbietet Anreize wie Zahlungen, Rabatte oder kostenlose Leistungen als Gegenleistung für eine Bewertung ausdrücklich. Das gilt auch für Verlosungen unter allen Bewertenden. Bitte stattdessen alle Kundinnen ohne Gegenleistung um ihre ehrliche Meinung.

Darf ich nur zufriedene Kundinnen um eine Bewertung bitten?

Nein. Google verbietet, gezielt nur um positive Bewertungen zu bitten oder negative zu verhindern. Frag alle Kundinnen gleich, zum Beispiel mit einer Karte mit QR-Code an der Kasse.

Darf ich per E-Mail um eine Bewertung bitten?

Vorsicht: Der Bundesgerichtshof hat eine Zufriedenheitsanfrage per E-Mail ohne Einwilligung als Werbung eingeordnet (VI ZR 225/17). Werbe-E-Mails brauchen nach § 7 UWG grundsätzlich eine vorherige ausdrückliche Einwilligung. Sicherer ist die persönliche Frage im Studio oder eine Einwilligung, die du vorher einholst.

Was muss ich angeben, wenn ich Bewertungen auf meiner Website zeige?

Nach § 5b Abs. 3 UWG musst du informieren, ob und wie du sicherstellst, dass die Bewertungen von echten Kundinnen stammen. Ein kurzer Satz unter den Bewertungen reicht oft, zum Beispiel woher sie stammen und ob du sie prüfst. Behaupte keine Prüfung, die du nicht machst.

Kann ich eine schlechte Bewertung löschen lassen?

Nur, wenn sie gegen die Google-Richtlinien oder gegen Gesetze verstößt, etwa bei Beleidigung, falschen Tatsachen oder wenn die Verfasserin nie bei dir war. Du meldest sie im Unternehmensprofil über „Melden“. Sachliche Kritik bleibt in der Regel stehen.

Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Für deinen Einzelfall frag bei deiner Handwerkskammer, deiner IHK, deinem Gewerbeamt oder einer Anwältin nach.

Quellen

  1. § 5b UWG – Wesentliche InformationenBundesministerium der Justiz · abgerufen am 17.10.2026
  2. Anhang zu § 3 Absatz 3 UWG (Nr. 23b, 23c)Bundesministerium der Justiz · abgerufen am 17.10.2026
  3. § 3 UWG – Verbot unlauterer geschäftlicher HandlungenBundesministerium der Justiz · abgerufen am 17.10.2026
  4. § 7 UWG – Unzumutbare BelästigungenBundesministerium der Justiz · abgerufen am 17.10.2026
  5. Maps-Richtlinien für Nutzerbeiträge: Verbotene und eingeschränkte InhalteGoogle · abgerufen am 17.10.2026
  6. Tipps für mehr RezensionenGoogle Unternehmensprofil-Hilfe · abgerufen am 17.10.2026
  7. Unangemessene Rezensionen meldenGoogle Unternehmensprofil-Hilfe · abgerufen am 17.10.2026
  8. Inhalte aus rechtlichen Gründen meldenGoogle · abgerufen am 17.10.2026
  9. BGH, Urteil vom 10.07.2018 – VI ZR 225/17 (Rechtsprechungsübersicht, Sekundärquelle)dejure.org · abgerufen am 17.10.2026

Stand: Oktober 2026 · zuletzt geprüft am 17.10.2026 · BeautyNear Redaktion. Fehler gefunden? Schreib uns an info@beautynear.de.

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